BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


Leistungsbeschreibung

Für die Gewässerbenutzung bedarf es der Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (§§ 8 ff. WHG). 
Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Es hat vorab immer eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde stattzufinden.

Einen Antrag bedarf es nicht, wenn es sich um eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt. Folgende Gewässerbenutzungen sind erlaubnisfrei:

Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 8 WHG)
Dies gilt z. B. für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Brandbekämpfung sowie für Übungen und Erprobung für die o. g. Zwecke. Die Untere Wasserbehörde ist bei Wasserentnahmen zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich zu unterrichten. Bei Übungen ist der Unteren Wasserbehörde die Entnahme vorher anzuzeigen.

Zum Zweck des Gemeingebrauchs (§ 25 WHG, § 32 Niedersächsischen Wassergesetz (NWG))
Jedermann darf die natürlichen, fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 26 WHG)
Eine Erlaubnis ist nicht nötig, wenn der Eigentümer oder Berechtigte ein oberirdisches Gewässer für den eigenen Bedarf nutzt, ohne wenn dadurch keine Beeinträchtigung anderer, keine nachteilige Veränderung der Wasserqualität, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

Benutzungen des Grundwassers (§ 46 WHG i.V.m. § 86 NWG)
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 
Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt.
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

Die Gebühr für diese Entscheidung wird gemäß § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 NVwKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Kostentarifs der AllGO nach der Entnahme- oder Einleitmenge berechnet, jedoch mit einer Mindestgebühr von 250,00 €. Bei Fischhaltung beträgt die Mindestgebühr 405,00 €.