Wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.
Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.
Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung (§§ 8, 9, 10 WHG), der Unterhaltung (bereits genehmigter Anlagen) oder dem Ausbau des Gewässers (§ 68 WHG) dienen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO). Sie richtet sich nach den Baukosten und beträgt aber mindestens 250,00 € je Anlage (Mindestgebühr).