Wasserrechtliche Genehmigung/Zulassung nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für bauliche oder sonstige Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (ÜSG)
Wasserrechtliche Genehmigung/Zulassung nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für bauliche oder sonstige Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (ÜSG)
Leistungsbeschreibung
Falls eine Maßnahme in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet geplant ist, ist ein Antrag nach §§ 78, 78a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich.
Befindet sich die Maßnahme in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet und ist gleichzeitig auch eine Anlage in, über oder am Gewässer (§ 57 Niedersächsisches Wassergesetz, NWG) geplant, so ist ein gemeinsamer Antrag ausreichend. Der Antrag ist dann entsprechend zu formulieren.
Gemäß §§ 78, 78a WHG i. V. m. § 57 NWG bedarf die Errichtung von Anlagen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO). Sie richtet sich nach den Baukosten, beträgt aber mindestens 250,00 € (Mindestgebühr).