Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
§ 11 des Tierschutzgesetzes regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht so ohne weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch das Veterinäramt durchgeführt werden dürfen.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht?
Dies sind unter anderem:
Betreiben eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung
Gemeint sind Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen.
Betreiben einer Tierpension oder ähnlichen Einrichtung
Gemeint sind gewerbsmäßige Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere zur Schau gestellt werden
Gemeint sind Einrichtungen, die der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Schutzhundeausbildung
Gemeint ist das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Eine Erlaubnispflicht gilt aber nur für die Ausbildung für Dritte, also wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Aber auch wenn jemand hierfür nur die Plätze oder Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stellt, bedarf es der vorherigen Erlaubnis.
Allg. Hundeausbildung
Gemeint ist das Ausbilden eines Hundes für Dritte oder die Anleitung des Tierhalters zur eigenen Ausbildung der Hunde. Hundeschulen brauchen die Erlaubnis aber nur dann, wenn sie die Leistung gegen Entgelt anbieten. Bietet ein Verein die Leistung ausschließlich für seine Vereinsmitglieder an, bedarf es dieser Erlaubnis nicht, sofern die Kosten deutlich geringer sind, als bei örtlichen Hundeschulen.
Abhaltung von Tierbörsen
Gemeint sind Veranstaltungen, bei denen Tiere durch Privatpersonen oder Händler zum Verkauf angeboten oder untereinander getauscht werden. Verantwortlich ist der Veranstalter. Ggf. ist das Vorlegen einer Börsenordnung notwendig, aus der auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen hervorgehen
Gewerbsmäßiges Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren
Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Gewerbsmäßiges Züchten liegt in den folgenden Fällen vor:
- Hunde: drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen: fünf oder mehr fortpfanzungsfähige Katzen oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr
- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Gerbils, Ratten: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- Sonstige Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Vögel bis Nymphensittichgröße: mehr als 25 züchtende Paare
- Kakadu und Ara: mehr als 5 züchtende Paare
- Sonstige Vögel größer als Nymphensittiche: mehr als 10 züchtende Paare
- Sonstige Heimtiere: Verkaufserlös von mehr als 2000.- Euro jährlich
Das Züchten von landwirtschaftlichen Nutztieren oder von Gehegewild unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Die Zucht und Haltung von Gehegewild muss jedoch beim Veterinäramt angezeigt werden.
Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
Hierunter fällt der gewerbsmäßige Handel sowohl mit landwirtschaftlichen Nutztieren, Pferden, sonstigen Haustieren, Heimtieren, Fischen etc, also auch Zoohandelsgeschäfte.
Tiere aus dem Ausland herbringen oder vermitteln
Hierunter fällt auch das Thema Auslandshunde. Wörtlich benötigt der die Erlaubnis, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt.
Gewerbsmäßiger Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes
Dies ist in der Regel dann erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies gilt auch für Reitvereine, die nicht nur für Ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
Hierunter fallen auch Zirkusbetriebe.
Gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen
Hierunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns und Zirkusbetriebe
Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung
Hierunter fallen nur Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Wirbeltieren, wie zum Beispiel Ratten oder Mäusen.
Was muss ich tun, um eine Erlaubnis zu bekommen?
Über den unter diesem Text angefügtem Link kann ein Antragsvordruck für eine Erlaubnis schriftlich beantragt werden. Es ist noch ein amtliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine persönliche Erklärung, dass keine Straf- oder Bußgeldverfahren im Gebiet des Tierschutzes anhängig sind, erforderlich. Außerdem sind vorhandene Nachweise über die Sachkunde beizulegen. Auch sind unter anderem maßstabsgetreue Zeichnungen von den Räumlichkeiten für die Tätigkeit und ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen beizufügen.
Was prüft die Veterinärbehörde?
Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die tierschutzrechtlich verantwortliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- die Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- die Räume und Einrichtungen eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.