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Laborcontainment Anzeige nach IfSG §50a - Polioviren


Der Besitz von Polioviren oder von Material, das möglicherweise Polioviren enthält ist bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Leistungsbeschreibung

Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • ausgefülltes Formular

Es fallen keine Gebühren an.

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

14.08.2018