Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Leistungsbeschreibung


Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Absonderungsanordnung nach § 30 IfSG erhält und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach § 56 Abs. 1 beantragen.
Voraussetzung ist ein die Person betreffender Absonderungsbescheid (Quarantäne-/Isolationsbescheid) des zuständigen Gesundheitsamtes.

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung für den Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Entschädigung liegt in dieser Zeit bei 100 Prozent (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG). Dem Arbeitgeber werden die gezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Entsprechend des Hinweises des Landes Niedersachsen ist bei positiv getesteten Personen zwischen positiv mit Symptomen und positiv ohne Symptome zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auf die auf die Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 24.01.2022 verwiesen (https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf).

 

Kontakt

  • 409 - Gesundheitsamt