Zulassung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsguts im Versteigerergewerbe
Zulassung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsguts im Versteigerergewerbe
Textblöcke ein-/ausklappenBei Bereitstellung einer alternativen Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts können Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer zugelassen werden.
Leistungsbeschreibung
Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung gelegen ist.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- nur für eine einzelne Versteigerung
- bei besonderer Diebstahlgefahr
- die Schaffung ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Versteigerin/dem Versteigerer nicht zugemutet werden kann
- z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
- ggf. Anzeige der Versteigerung
- ggf. Unterlagen, die die "alternative Besichtigung" nachweisen (Kataloge)
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr