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Versammlungsanzeige


Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Hildesheim ist innerhalb des Kreisgebietes (ausgenommen die Stadtgebiete Hildesheim und Alfeld) die zuständige Versammlungsbehörde nach dem Nds. Versammlungsgesetz. Das Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ergibt sich aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Nähere Bestimmungen enthält das seit dem 01.02.2011 in Niedersachsen geltende Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG).

Wichtig zu wissen ist vor allem, dass Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich einer Anzeigepflicht unterliegen. Diese ist nach § 5 Nds. Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung bei dem Landkreis Hildesheim anzuzeigen.

Einer behördlichen "Genehmigung" bedürfen Versammlungen nicht. Bei angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel erhalten Sie aber in aller Regel immer auch ein Schriftstück der Versammlungsbehörde, das zum einen die Bestätigung des Eingangs Ihrer Anzeige beinhaltet, zum anderen aber auch Hinweise und ggf. auch Beschränkungen enthält.